Allgemeine Lieferungs- & Zahlungsbedingungen der GREEN PRO TECH GmbH
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es
sein denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller.
- Angebot – Angebotsunterlagen – Kataloge
Ist die Bestellung des Kunden als Antrag gem. § 145 BGB zu
qualifizieren, so können wir diesen innerhalb von 2 Wochen
annehmen. Unsere Angebote sind immer freibleibend. - Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, wenn
nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Sofern sich
aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen netto (ohne Abzug), jeweils ab
Rechnungsdatum, zur Zahlung fällig. Gewünschte oder vom
Lieferer für erforderlich gehaltene Verpackung ist vom Besteller zu
stellen oder wird vom Lieferer zum Selbstkostenpreis berechnet.
Wenn nach Auftragseingang Preis- oder Lohnerhöhungen oder
sonstige verteuernde Umstände eintreten, ist der Lieferer
berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. - Lieferung
(1) Die von uns angegebene Lieferzeit setzt die vollständige
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern nicht anders
vereinbart, ist eine von uns genannte Lieferzeit unverbindlich.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in
Lieferverzug, so ist die Haftung für Verzugsschäden auf den
Auftragswert begrenzt. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung
darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall
einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils
vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten
sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des
vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der
Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer
wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die
Schadensersatzhaftung auf den Auftragswert begrenzt.
(5) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. (2) und Abs. (4) gelten
nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde;
gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu
vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige
Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung in Betracht kommt.
Teillieferungen sind zulässig, soweit Gegenteiliges nicht
ausdrücklich vereinbart ist. - Gefahrenübergang
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das
Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller. - Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer
Ansprüche wie folgt:
(1) Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit entsprechend dem
jeweiligen Stand der Technik.
(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung.
Diese Regelung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt oder gemäß
§§ 474, 475 Abs.2 BGB ein Verbrauchsgüterkauf über eine neue
Sache vorliegt.
(3) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer
unverzüglich schriftlich zu rügen.
(4) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung
oder Ersatz des beanstandeten Erzeugnisses innerhalb
angemessener Frist. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
(5) Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht, es
sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Insbesondere haften wir nicht für Veränderung des
Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch
unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige
Einwirkung. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf
Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials
beruhen, sofern der Kunde die Konstruktion und das Material
vorgeschrieben hat. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung
grundsätzlich porto- und frachtfrei einzusenden. Wird der
Gewährleistungsfall anerkannt, so gehen die Kosten der billigsten
Rücksendung der instandgesetzten Ware innerhalb Deutschlands
zu unseren Lasten. Weitere Ansprüche des Bestellers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen.
(8) Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die
Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert.
(9) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Lieferer
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner
Nummer (7) entsprechend.
(10) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen nachfolgende
Ziffer 8 (sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder
andere als die unter Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen. - Haftung
Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist,
sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche
wegen positiver Vertragsverletzungen und wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss, in dem rechtlich zulässigen Umfang
ausgeschlossen. - Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen
Rechte auszuüben und die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den
entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht
des Bestellers setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die
Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns - Erfüllungsort / Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist
Ravensburg/Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die
übrigen Bestimmungen bestehen. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen
Bedeutung der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 01.02.2022