Allgemeine Lieferungs- & Zahlungsbedingungen der GREEN PRO TECH GmbH

 1.  Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es
sein denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller.

  1. Angebot – Angebotsunterlagen – Kataloge
    Ist die Bestellung des Kunden als Antrag gem. § 145 BGB zu
    qualifizieren, so können wir diesen innerhalb von 2 Wochen
    annehmen. Unsere Angebote sind immer freibleibend.
  2. Preise
    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
    gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, wenn
    nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Zu den Preisen kommt die
    Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Sofern sich
    aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
    Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen netto (ohne Abzug), jeweils ab
    Rechnungsdatum, zur Zahlung fällig. Gewünschte oder vom
    Lieferer für erforderlich gehaltene Verpackung ist vom Besteller zu
    stellen oder wird vom Lieferer zum Selbstkostenpreis berechnet.
    Wenn nach Auftragseingang Preis- oder Lohnerhöhungen oder
    sonstige verteuernde Umstände eintreten, ist der Lieferer
    berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
  3. Lieferung
    (1) Die von uns angegebene Lieferzeit setzt die vollständige
    Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern nicht anders
    vereinbart, ist eine von uns genannte Lieferzeit unverbindlich.
    (2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in
    Lieferverzug, so ist die Haftung für Verzugsschäden auf den
    Auftragswert begrenzt. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung
    darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall
    einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils
    vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
    (3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten
    sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf
    dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    (4) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des
    vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der
    Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer
    wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die
    Schadensersatzhaftung auf den Auftragswert begrenzt.
    (5) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. (2) und Abs. (4) gelten
    nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde;
    gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu
    vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige
    Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der
    Leistung in Betracht kommt.
    Teillieferungen sind zulässig, soweit Gegenteiliges nicht
    ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Gefahrenübergang
    Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das
    Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.
    Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch
    eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
    Kosten trägt der Besteller.
  5. Sachmängel
    Für Sachmängel haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer
    Ansprüche wie folgt:
    (1) Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit entsprechend dem
    jeweiligen Stand der Technik.
    (2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung.
    Diese Regelung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1
    (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt oder gemäß
    §§ 474, 475 Abs.2 BGB ein Verbrauchsgüterkauf über eine neue
    Sache vorliegt.
    (3) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer
    unverzüglich schriftlich zu rügen.
    (4) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung
    oder Ersatz des beanstandeten Erzeugnisses innerhalb
    angemessener Frist. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
    (5) Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht, es
    sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.
    (6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
    Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
    unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
    Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge
    fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
    Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
    Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund
    besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
    nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
    Softwarefehlern. Insbesondere haften wir nicht für Veränderung des
    Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch
    unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige
    Einwirkung. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf
    Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials
    beruhen, sofern der Kunde die Konstruktion und das Material
    vorgeschrieben hat. Werden vom Besteller oder von Dritten
    unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
    vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
    Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    (7) Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung
    grundsätzlich porto- und frachtfrei einzusenden. Wird der
    Gewährleistungsfall anerkannt, so gehen die Kosten der billigsten
    Rücksendung der instandgesetzten Ware innerhalb Deutschlands
    zu unseren Lasten. Weitere Ansprüche des Bestellers,
    insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an
    dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind
    ausgeschlossen.
    (8) Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die
    Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert.
    (9) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Lieferer
    bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
    über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
    Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
    Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner
    Nummer (7) entsprechend.
    (10) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen nachfolgende
    Ziffer 8 (sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder
    andere als die unter Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers
    gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
    Sachmangels sind ausgeschlossen.
  6. Haftung
    Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist,
    sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche
    wegen positiver Vertragsverletzungen und wegen Verschuldens bei
    Vertragsschluss, in dem rechtlich zulässigen Umfang
    ausgeschlossen.
  7. Eigentumsvorbehaltssicherung
    (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
    Eingang aller Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag vor.
    Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere
    bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen
    Rechte auszuüben und die Kaufsache zurückzunehmen. In der
    Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom
    Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
    In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
    vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
    Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
    Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
    Verwertungskosten – anzurechnen.
    (2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
    behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
    gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
    Neuwert zu versichern.
    (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
    Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
    Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
    der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
    einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den
    entstandenen Ausfall.
    (4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
    Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt
    alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
    MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
    Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
    die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
    ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach
    der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
    einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
    die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
    Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
    nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
    Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
    Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir
    verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
    und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
    Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
    Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
    Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht
    des Bestellers setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die
    Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
    verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
    im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
    verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
    durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche
    wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
    (6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
    Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer
    Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
    oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der
    freizugebenden Sicherheiten obliegt uns
  8. Erfüllungsort / Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
    (1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist
    Ravensburg/Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
    auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
    (2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    (3) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die
    übrigen Bestimmungen bestehen. Die unwirksame Bestimmung ist
    durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen
    Bedeutung der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
    Stand: 01.02.2022

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